Grundsätzlich steht es natürlich jedem Bundesbürger frei, in seiner Freizeit Nebentätigkeiten nachzugehen. Oftmals wird in den Arbeitsverträgen aber zumindest eine Informationspflicht des Arbeitnehmers bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit festgelegt. Heikel wird es natürlich, wenn durch den Nebenjob ein Interessenkonflikt entsteht. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird oder wenn die gesetzlich zulässige Maximalarbeitszeit pro Woche regelmäßig überschritten wird. Auch ist es im Normalfall nicht gestattet, im Urlaub einer Nebentätigkeit nachzugehen. Denn diese Zeit soll zur Erholung dienen und unter anderem vermeiden, dass das Leistungsniveau des Mitarbeiters infolge einer Überbelastung sinkt. Oft finden unerlaubte Tätigkeiten sogar schwarz statt – mit Ihren Kunden und Ihren Materialien. Der finanzielle Schaden für Ihr Unternehmen ist enorm.
Die Detektive unserer Dortmunder Wirtschaftsdetektei observieren Ihren Mitarbeiter und liefern Ihnen gerichtsfeste Beweise. Sollte sich der Verdacht bestätigen, ist der Mitarbeiter in der Regel schadensersatzpflichtig.
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